Vermieter verlangt Leinenpflicht

von | Jul 8, 2016

Kann der Vermieter eines Mehrfamilienhauses ggü. seinen Mietern eine Leinenpflicht für Hunde auf öffentlichen Wegen VOR dem Haus anordnen?

Das ist die letzte Frage aus der offenen Fragerunde mit Sabrina Konczak. An dieser Stelle möchte ich mich bei Sabrina noch einmal für ihre Arbeit und Mühe und die tolle Zusammenarbeit bedanken, es hat mir viel Spaß gemacht und war interessant und ich hoffe auf Wiederholung! Die ersten drei Artikel beschäftigten sich mit den Themen:

Wirklich spannende Fragen, die mir da geschickt worden, ich bin begeistert 🙂

Die vierte und letzte Frage stammt nun von einem Hundehalter, der von seinem Vermieter die Auflage erhalten hat, den Hund über die Grundstücksgrenze hinaus an der Leine zu führen. Im Schreiben wurde als Eingrenzung ‘das gesamte Wohngebiet’ genannt. Hierzu zählt in diesem Fall aber auch öffentlicher Verkehrsraum.

Die Frage die sich in diesem Fall also stellte, lautet:

Darf ein Vermieter über die Grundstücksgrenze hinaus die Auflage erteilen, den Hund an der Leine zu führen?

*geschrieben von Sabrina Konczak*

Grundsätzlich steht es im Ermessen des Vermieters, ob Hunde auf seinem Grundstück an der Leine zu führen sind. Das bedeutet, dass ein Vermieter berechtigt ist, seinem Mieter vorzuschreiben, dass dieser seinen Hund sowohl im Treppenhaus, als auch im Eingangsbereich und dem sonstigen Grundstück an der Leine zu führen hat. Zählt im vorliegenden Fall der Rasen vor dem Haus zum Grundstück, so erstreckt sich die vom Vermieter berechtigterweise ausgesprochenen Leinenpflicht auch auf diesen Bereich. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Hund auffällig ist oder nicht.
Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, über eine mögliche Leinenpflicht innerhalb des sonstigen Wohngebietes zu entscheiden. Handelt es sich um eine öffentliche Straße, so endet hier das Recht des Vermieters über die Führung des Hundes zu bestimmen. Sobald die öffentliche Straße erreicht ist, greift das Landesrecht ein. In diesen Bestimmungen schreibt das Land vor, ob und wann eine Leinenpflicht besteht. Oftmals ist in Wohngebieten grundsätzlich anzuleinen, teilweise besteht diese Pflicht lediglich zur Brut- und Setzzeit.
Bei Unklarheiten bezüglich der Grenze von Grundstücken, kann das Liegenschaftsamt weiterhelfen.


Weisungsrecht hat immer der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks

Der Vermieter kann also keinem Hundehalter vorschreiben, den Hund auf öffentlichen Wegen anzuleinen, wohl aber auf seinem (vermieteten) Grundstück. Hierdurch unberührt bleibt jedoch die Pflicht des Hundehalters, sich bezüglich  der Leinenpflicht im öffentlichen Raum kundig zu machen. Ob eine Leinenpflicht besteht und unter welchen Voraussetzungen diese bei euch Anwendung findet, erfährst du einfachsten, wenn du dich bei deiner Stadtverwaltung erkundigst. Dort kannst du auch nach weiteren Rechten und Pflichten von Hundehaltern in deiner Gemeinde fragen. Oftmals hat jede Gemeinde eigene Vorschriften, manche geben Hundekotbeutel kostenlos heraus, andere Orte haben vielleicht nicht einmal eine “Sammelpflicht” festgelegt. Mach dich also ruhig mal kundig, schaden kann es ja nie, seine Rechte und Pflichten zu kennen.

An dieser Stelle endet nun die offene Fragerunde, alle Fragen wurden beantwortet.

Wie sieht es bei dir aus? Kennst du deine Pflichten als Hundehalter? Oder an die Tierisch Selbstständigen gefragt: Unterrichtet ihr eure zweibeinigen Kunden über die Regelungen in eurer Gemeinde? Schreib es mir gern in den Kommentaren.

Hallo, ich bin Susann!

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Ich bin seit über 10 Jahren Tierisch Selbstständig und unterstütze dich bei deiner Selbstständigkeit mit Tieren! Neben der Erstellung von Webseiten, Logos, Flyern, Visitenkaren und mehr findest du in meinem Blog allerhand Wissenswertes aber auch Unterhaltsames rund ums Thema Tierische Selbstständigkeit.

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4 Kommentare

  1. Ich habe einen Zwergpudel
    darf mir der Vermieter verbieten das mein Hund in einem Hausflur angeleint sein muss.

    Antworten
    • Hallo Ursula,
      vielen Dank für dein Kommentar.

      Beachte bitte, dass ich keine Rechtsberatung anbieten kann und darf; der Beitrag entstand damals in Zusammenarbeit mit einer auf Tierrecht spezialisierten Anwälten.
      Wie aus dem Text ersichtlich ist, darf der Vermieter von dir verlangen, dass du deinen Hund im Hausflur anleinst, da dies zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen gehört.
      Im Zweifel solltest du dich jedoch anwaltlich beraten lassen.

      Viele Grüße
      Susann Bernert

      Antworten
  2. Hallo

    Wir haben eine. 13 jährigen Hund mit Handicap.
    Im Haus hat eine Mieterin einen kleinen weißen Hund der immer freilaufend andere Bewohner angreift und auch unseren Hund.
    Letztens hat dieser Hund freilaufend auf den Spielplatz ein kleines Kind gestellt und da habe ich die Frau gebeten den Hund nur noch angeleint zu führen da es niemand einsieht den Hund zurückzurufen.
    Gestern ist dieser Hund im Eingangbereich meinen Hund an die Wäsche.
    Der Vermieter interessiert sich nicht, die Hausverwaltung nicht und auch nicht die Polizei aber wenn wir uns wehren geht uns die Frau hysterisch an und uns wird mit Anzeige gedroht.
    Auch sind die Kinder 5 und 6 mit den abgeleinten Hund im Treppenhaus und wenn er andere Bewohner knurrend angeht erfolgt nicht der geringste Rückruf.
    Stelle man sich man betritt das Haus oder will seine Wohnung verlassen und da kommt Dir ein knurrender freilaufender Hund entgegen!!

    Antworten
    • Hallo Andrea,
      vielen Dank für dein Kommentar.

      Beachte bitte, dass ich keine Rechtsberatung anbieten kann und darf; der Beitrag entstand damals in Zusammenarbeit mit einer auf Tierrecht spezialisierten Anwälten.
      Ich würde dir raten, einen entsprechenden Anwalt zu kontaktieren, da sich hier wahrscheinlich auch mehrere Rechtsbereiche überschneiden.

      Viele Grüße
      Susann Bernert

      Antworten

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